Die grundsätzliche Konzeption des § 8a Abs. 3 KStG wurde beibehalten und im Gegensatz zu § 8a Abs. 2 KStG nicht abgeschafft.

Es wurde aber

  • zum einen durch die gesetzliche Umformulierung des § 8a Abs. 3 S. 1 KStG n.F. die Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich festgeschrieben, wonach die Vergütungen für Fremdkapital an alle qualifizierten Zinsempfänger bei Prüfung der 10 %-Grenze zusammenzurechnen sind.
  • Zum anderen wird entsprechend Art. 2 Abs. 4 ATAD-Richtlinie die Beteiligungsgrenze für die Bestimmung von qualifiziert beteiligten Gesellschaftern von bisher "mehr als 25 %" in der Neuregelung auf "mindestens 25 %" herabgesetzt. Nunmehr reicht es also schon aus, wenn ein Gesellschafter "genau" zu 25 % beteiligt ist.
 

Beispiel (neue Rechtslage)

Die P-AG ist zu 30 % an der zum Z-Konzern gehörenden W-GmbH beteiligt, ohne aber selber zum Z-Konzern zu gehören und gewährt der W-GmbH ein Darlehen. Die W-GmbH hat einen Zinsaufwand i.H.v. 4.000.000 EUR, davon entfallen 200.000 EUR auf die P-AG.

Die Q-AG ist zu 40 % an der zum Z-Konzern gehörenden Y-GmbH beteiligt, ohne aber selber zum Z-Konzern zu gehören und gewährt der Y-GmbH ein Darlehen. Die Y-GmbH hat Zinsaufwand i.H.v. 5.000.000 EUR, davon entfallen 600.000 EUR auf die Q-AG.

Der Sachverhalt kann wie folgt skizziert werden:

Lösung: Die W-GmbH und die Y-GmbH leisten Zinsaufwendungen an die außerhalb des Konzerns stehende Gesellschafterinnen P-AG bzw. Q-AG, die jeweils mit mindestens 25 % beteiligt sind und damit die Qualifikation als Zinsempfängerinnen nach § 8a Abs. 3 KStG erfüllen.

Es sind beide zinszahlenden Konzerngesellschaften (W-GmbH und Y-GmbH) zu prüfen.

Für die Prüfung der 10%-Quote sind nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz die Zinserträge beider Zinsempfänger (P-AG und Q-AG) zusammen zu sehen (Gruppenbetrachtung).

Die Zinsaufwendungen der W-GmbH (200.000 EUR) und der Y-GmbH (600.000 EUR) an die beiden qualifizierten Fremdkapitalgeber (P-AG und Q-AG) sind zusammenzurechnen (= 800.000 EUR). Sowohl für die Prüfung der 10 %-Quote bei der W-GmbH als auch bei der Y-GmbH ist diese Summe mit den jeweils eigenen Zinsaufwendungen der W-GmbH bzw. Y-GmbH zu vergleichen.

Bei der W-GmbH beträgt die Quote 20 % (= 800.000 EUR zu 4.000.000 EUR) und bei der Y-GmbH beträgt die Quote 16 % (= 800.000 EUR zu 5.000.000 EUR).

Damit können weder die W-GmbH noch die Y-GmbH den Eigenkapital-Escape anwenden.

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