Ein Betrieb ist nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG n.F. nur noch dann "Stand-alone" (und kann damit die Zinsschranke vermeiden), wenn

  • dem Steuerpflichtigen (Betrieb) keine Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und
  • der Steuerpflichtige (Betrieb) keine Betriebsstätte außerhalb seines Ansässigkeitsstaats unterhält.

Es reicht dafür nicht mehr eine fehlende (oder nur anteilmäßige) Konzernzugehörigkeit aus.

 

Beispiel

Die Anteile der A-GmbH gehören Frau B zu 40 % und den Herren C, D, E und F zu je 15 %.

Lösung: Die A-GmbH gehört zwar zu keinem Konzern, aber Frau B ist zu mind. 25 % (hier: 40 %) an der A-GmbH beteiligt und damit eine der A-GmbH nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a AStG. Die Stand-alone-Ausnahme nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG n.F. ist daher nicht erfüllt.

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