Die noch im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes[13] in § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG-E enthaltene "Anti-Fragmentierungsregelung" wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz nicht umgesetzt. Nach dem geplanten Entwurf sollte die Freigrenze (3 Mio. EUR) bei gleichartigen Betrieben, die unter einer einheitlichen Leitung oder beherrschendem Einfluss durch eine Person oder Personengruppe stehen, nach den anteiligen Nettozinsaufwendungen aufgeteilt werden.
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