Nach dem Konzept der Zinsschranke (§ 4h EStG) können Betriebe ihre Zinsaufwendungen im Grundsatz nur bis zur Höhe des "verrechenbaren EBITDA" abziehen (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG). Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus 30 % des um die Zinsen und Abschreibungen bereinigten maßgeblichen Gewinns des Betriebs (§ 4h Abs. 1 S. 2 EStG).
Der "maßgebliche Gewinn" wird in § 4h Abs. 3 S. 1 EStG definiert als der nach den Vorschriften des EStG (mit Ausnahme des § 4h Abs. 1 EStG) ermittelte steuerpflichtige Gewinn. Bei Körperschaften gilt das "maßgebliche Einkommen" als maßgeblicher Gewinn, welches das körperschaftsteuerrechtliche Einkommen (mit Ausnahme der § 4h EStG, § 10d EStG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist (§ 8a Abs. 1 S. 1, 2 KStG).
Beachten Sie: Die Zinsaufwendungen sind immer in Höhe der Zinserträge abziehbar (§ 4h Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG). Es unterliegen also nur die "Nettozinsaufwendungen" der Abzugsbeschränkung.
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