Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) verfügen nur über einen (einzigen) Betrieb. Für Zwecke der Zinsschranke werden damit alle Tätigkeiten dieser Kapitalgesellschaften in diesem Betrieb berücksichtigt. Dadurch ist z.B. die Freigrenze von 3 Mio. EUR Nettozinsaufwand (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG) nur einmal nutzbar.
Andere steuerpflichtige Körperschaften: Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 2 KStG) und unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG fallen, können jedoch – steuerrechtlich betrachtet – über mehrere Betriebe verfügen. Nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. 1 i.V.m. Art. 1 ATAD-Richtlinie soll der Freibetrag jedem Steuerpflichtigen aber nur einmal zustehen.[22]
Dementsprechend wurde § 8a Abs. 1 S. 4 KStG n.F. wird wie folgt neu gefasst: "Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes [gemeint: KStG] gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb i.S.d. § 4h Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt." Nunmehr werden alle Körperschaften insoweit gleichgestellt.
Beispiel
Die ABC-B.V. (Sitz und Ort der Geschäftsleistung in den Niederlanden) unterhält in Köln einen Einzelhandelsbetrieb für Karnevalsartikel und in München eine Gaststätte und leistet für die Fremdfinanzierung der Betriebe jährlich (Netto-)Zinsenaufwendungen i.H.v. 5 Mio. EUR.
Lösung: Die ABC-B.V. ist ohne Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Deutschland eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft (§ 2 Nr. 1 KStG). Sie unterhält zwei Betriebe bzw. Betriebsstätten (in Köln und in München), die jeweils nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG der inländischen Steuerpflicht unterliegen. Die Einkünfte aus beiden Betrieben gelten nach § 8a Abs. 1 S. 4 KStG n.F. als in einem Betrieb i.S.d. § 4h Abs. 1 S. 1 EStG erzielt. Die Freigrenze von 3 Mio. EUR (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG) ist daher nur einmal nutzbar und wird in diesem Fall überschritten, da die Nettozinsenaufwendungen (5 Mio. EUR) zusammenzurechnen sind.
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