(1) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann nur abgelehnt werden, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:
3. |
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat
|
4. |
bei Ersuchen um eine vorübergehende Überstellung von Personen aus dem ersuchenden Mitgliedstaat für ein dort anhängiges Verfahren gemäß § 63 stimmt die inhaftierte Person nicht zu, |
(2) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann aufgeschoben werden, soweit
1. |
sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder |
2. |
die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden. |
(3) Entscheidungen betreffend die Bewilligung oder den Aufschub der Bewilligung sind zu begründen.
(4) 1Über Entscheidungen nach den Absätzen 1 oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. 2Bei Entscheidungen nach Absatz 2 sind die Gründe für den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
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