§ 1 Besteuerungsrecht

Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.

§ 2 Steuerpflicht

 

(1) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und im Land Brandenburg ihren Wohnsitz im Sinne des § 8 der Abgabenordnung oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 der Abgabenordnung haben.

 

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit der Beendigung der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

 

(3) 1Die Kirchensteuerpflicht endet:

 

1.

bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

 

2.

bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

 

3.

bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Kirchenaustrittserklärung wirksam geworden ist, oder

 

4.

bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist der Kirchenaustritt durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständigen Stelle nachzuweisen.

 

(4) 1Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres und ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben (Zwölftelung), der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. 2Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht. 3Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind. 4Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten erhoben, unterbleibt eine Zwölftelung.

 

(5) 1Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind entsprechend auf Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. 2Satz 1 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2014 anzuwenden, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur soweit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Kirchensteuerfestsetzung als bei Einzelveranlagung führt.

 

(6) 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle zur Entgegennahme von Erklärungen über den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, und das Verfahren dazu einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt bestimmen. 2Dies gilt für den Fall einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen oder Religionsgemeinschaften auch für den Übertritt in eine andere Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern

 

(1) 1Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

 

1.

Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,

 

2.

Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens,

 

3.

Steuer vom Grundbesitz,

 

4.

Kirchgeld (Ortskirchensteuer),

 

5.

besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

2Die Einkommensteuer und die Vermögensteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuer im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) 1Die Ortskirchensteuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 können nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. 2Das Nähere regeln die kirchlichen Steuerordnungen.

 

(3) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(4) 1Die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer sind durch Beschluss der zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften im Voraus festzulegen, wobei die Festlegung auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig ist. 2Soweit die Steuer als Zuschlag zur Einkommensteuer oder zur Vermögensteuer erhoben wird, ist sie jeweils nach einem Prozentsatz der ermittelten Maßstabsteuer und soweit die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhoben wird, ist sie nach einem Prozentsatz de...

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