Bei der Abfassung oder Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages kommt der Abfindungsklausel häufig zu wenig Beachtung zu. Mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren eine Berechnungsmethode zu wählen, die es allen Beteiligten ermöglicht, sich im Voraus eine wenigstens ungefähre Vorstellung der Wertverhältnisse zu machen, die eine wenig aufwendige Berechnung erfordert und gleichzeitig die Kosten für eine gutachterliche Wertermittlung vermeidet, kann in vielen Fällen sinnvoll sein. Die Gesellschafter und ihre Berater sollten sich jedoch über die Wirkung eines Verweises auf das BewG oder nur auf das vereinfachte Ertragswertverfahren vorab im Klaren sein.

In vielen Fällen kann es angezeigt sein, Sondereffekte, die sich aus dem BewG ergeben, wie bspw. die gesonderte Bewertung nicht betriebsnotwendigen Vermögens oder die Einbeziehung von Sonderbilanzen bei Personengesellschaften vertraglich zu modifizieren oder gar abzubedingen. Soweit eine Bewertung nur über das vereinfachte Ertragswertverfahren gewünscht ist, kann auf das BewG insgesamt verwiesen werden, wobei aber § 199 BewG als Öffnungsklausel abzubedingen ist.

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