Ausgangsgröße des vereinfachten Ertragswertverfahrens sind die Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre (§ 201 Abs. 2 Satz 1 BewG). Die Betriebsergebnisse sind auf Grundlage des ertragsteuerlichen Gewinns zu ermitteln (§ 202 Abs. 1 Satz 1 BewG). Der ertragsteuerliche Gewinn ist jedoch nach Maßgabe des § 202 BewG anzupassen. Nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. d ist ein angemessener Unternehmerlohn abzuziehen. Die Regelung zielt auf Einzelunternehmer sowie auf Personengesellschaften ab, bei denen eine Mitarbeit eines Gesellschafters nicht über eine Vergütung für dessen Dienste, sondern bspw. über eine Vorweggewinnzuweisung vergütet wird (vgl. Eisele in Rössler/Troll, BewG, Stand: 33. EL 1/2021, § 202 Rz. 5).

Bereits in der abgabenrechtlichen Bewertung ist die Frage des angemessenen Unternehmerlohns streitbeladen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gelten hier dieselben Grundsätze, die bei der ertragsteuerlichen verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG angewandt werden (R B 202 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. d Satz 4 ErbStR 2019). Dies lehnt die Literatur jedoch zu Recht ab mit dem Hinweis, dass der Unternehmerlohn des Einzelunternehmers und des Personengesellschafters immer höher sein muss als ein vergleichbares Gehalt eines angestellten Geschäftsführers (vgl. Knief, DB 2010, 289 [294]; Eisele in Rössler/Troll, BewG, Stand: 33. EL 1/2021, § 202 Rz. 6).

Ein noch deutlich höheres Konfliktpotential bietet die Abzugsmöglichkeit eines "Unternehmerlohns" für unentgeltlich im Betrieb "tätige" Familienmitglieder. Ein entspr. Abzug ist zwar auch für andere Verfahren üblich (vgl. bspw. IDW S 1 i.d.F. 2008, Rz. 40). Allerdings ist im Einzelfall die Abgrenzung einer "Tätigkeit" i.S.d. Norm von anderen Formen der Unterstützung schwierig und wird kreativen Gesellschaftern die Möglichkeit eröffnen, über die Behauptung einer "Tätigkeit", für die ein Lohn nach § 202 BewG abzuziehen ist, den Abfindungswert zu senken.

Beraterhinweis In Familiengesellschaften und personalistischen GmbH ist es ohnehin angezeigt, im Gesellschaftsvertrag Regelungen für den Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu treffen. Für die Ermittlung des Abfindungsguthabens auf Grundlage des BewG kommt daher in einer Personengesellschaft zusätzlich in Betracht, die Berücksichtigung von Unternehmerlohn und Familienmitarbeit konkret und individuell nach den jeweiligen Verhältnissen zu regeln.

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