Auflistung der Straftatbestimmungen in der Registeranmeldung? Früher war umstritten, ob die Vorschriften des StGB in der Registeranmeldung mit den Paragraphen und Überschriften aufzuführen sind (so z.B. OLG München v. 27.4.2009 – 31 Wx 42/09, GmbHR 2009, 83 = GmbH-StB 2009, 187 [Görden] bezüglich der Versicherung des Liquidators; a.A. Tebben, RNotZ 2008, 441 [449 m.w.N. auch zur Gegenauffassung]). Der BGH hat klargestellt, dass die Auflistung der einzelnen Straftatbestände entbehrlich sei (BGH v. 17.5.2010 – II ZB 5/10, GmbHR 2010, 812 = GmbH-StB 2010, 225 [Görden]). Auch die Kurzformulierung, dass der GF "noch nie, weder im In- noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt wurde", ist nach dieser Entscheidung ausreichend und wird von den Registergerichten akzeptiert (Vorsichtiger: Miras/Langenfeld, Vertragspraxis, 8. Aufl. 2019, Rz. 790, die die ausführliche Erklärung empfehlen, bevor eine Abstimmung mit dem zuständigen Registergericht erfolgt ist). Natürlich muss eine solche "überobligatorische" Versicherung inhaltlich richtig sein (s. OLG Oldenburg v. 3.4.2018 – 12 W 39/18, GmbHR 2018, 1275: Wer versichert, noch nie wegen einer der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG aufgeführten Straftaten verurteilt zu sein, gibt auch dann eine falsche Versicherung ab, wenn eine Verurteilung mehr als fünf Jahre zurückliegt). Eine noch weitergehende Kürzung der Versicherung dergestalt, dass keine Bestellungshindernisse i.S.d. § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegen, wäre jedoch unzulässig (Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, Rz. 15 m.w.N., die gesetzlichen Hindernisse sind aufzuführen und zu verneinen).

Dynamische oder statische Verweisung? Durch das Strafrechtsänderungsgesetz wurden im Jahr 2017 weitere Straftatbestimmungen in das StGB aufgenommen, nämlich § 265c StGB (Sportwettbetrug) und § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben). § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG verweist jedoch unverändert auf die "§§ 265b bis 266a StGB". Sieht man diese Regelung als dynamische Verweisung, wären die neuen Straftatbestände miterfasst (so OLG Düsseldorf v. 21.10.2021 – 3 Wx 182/21, GmbHR 2022, 198; für eine statische Verweisung hingegen: OLG Hamm v. 27.9.2018 – 27 W 93/18, ZIP 2018, 2270, nach letzterer Auffassung muss sich die Versicherung somit nicht auf die neuen Straftatbestände beziehen, s. DNotI – Report 2017, 73 m.w.N. zu beiden Auffassungen). Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 28.6.2022 – II ZB 8/22, DB 2022, 1956) bestätigt, dass die neuen Straftatbestände auch ohne Änderung des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG miterfasst sind. Aufgrund der dynamischen Verweisung muss die Versicherung somit auch die beiden Straftatbestände erfassen.

Teilnahme an einer Katalogstraftat: Das Bestellungsverbot ist auch dann einschlägig, wenn der Betroffene nicht Täter (§ 25 StGB), sondern Teilnehmer der Straftat ist (§§ 26, 27 StGB), s. BGH v. 3.12.2019 – II ZB 18/19, GmbHR 2020, 200 = GmbH-StB 2020, 69 [Große-Wilde]).

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