Leitsatz

Verfügt eine GmbH über mehrere Geschäftsführer, sind deren Bezüge gegenüber der Vergütung eines Einzelgeschäftsführers zu kürzen. Gleiches gilt, wenn einer der Geschäftsführer für eine weitere Kapitalgesellschaft tätig ist, sofern diese Tätigkeit der GmbH keine den Arbeitsausfall des Geschäftsführers kompensierenden Vorteile bringt. Geschäftsführerbezüge können auch dann unangemessen sein, wenn der GmbH eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung verbleibt.

 

Sachverhalt

Die Anteile an der AC-GmbH hielten A (75 %) und seine Mutter C (25 %). A war Geschäftsführer der GmbH, C leitende Angestellte. Die AC-GmbH erzielte in den Streitjahren 1993 bis 1995 Umsätze von jeweils ca. 3,8 Mio. DM sowie Gewinne von 130.000 DM bis 180.000 DM bei Beschäftigung von 27 Arbeitnehmern. Daneben war A Gesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH; C war für diese als kaufmännische Angestellte tätig. In den Streitjahren zahlte die AC-GmbH jährliche Bezüge von ca. 250.000 DM an A und von ca. 160.000 DM an C. Das Finanzamt sah bei der AC-GmbH nur Jahresbezüge für beide Geschäftsführer von insgesamt 300.000 DM als angemessen an und qualifizierte den übersteigenden Teil als verdeckte Gewinnausschüttung.

 

Entscheidung

Das FG folgte der Ansicht des Finanzamts. Basierend auf Gehaltsstrukturuntersuchungen sah es für ein Unternehmen dieser Branche und Größenordnung nur jährliche Geschäftsführerbezüge von 205.000 DM bis 225.000 DM als angemessen an. Hinzu kam ein Sicherheitszuschlag von 20 %, um der Bandbreitenrechtsprechung des BFH gerecht zu werden. Damit wären Jahresbezüge von 246.000 DM bis 270.000 DM angemessen. Da A jedoch nur einen Teil seiner Arbeitskraft der AC-GmbH widmete und diese nicht darlegen konnte, dass dieser Nachteil durch die Tätigkeit von A für die B-GmbH zumindest ausgeglichen wurde, sah das FG für A letztlich nur 50 % der ermittelten Bezüge als angemessen an. Die C gezahlten Bezüge kürzte das FG um 20 %, weil C einerseits kaufmännische Aufgaben für die AC-GmbH erledigte und daneben für die B-GmbH tätig war. Damit unterschritt das FG sogar den vom Finanzamt als angemessen angesehenen Betrag von 300.000 DM, war an diesen Ansatz jedoch gebunden.

 

Hinweis

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, muss die angemessene Vergütung für einen Geschäftsführer nicht nach Köpfen geteilt, darf aber auch nicht mit der Geschäftsführerzahl multipliziert werden. Vielmehr ist von der Einzelvergütung auszugehen. Je nach Aufgabenbereich und Tätigkeit des Geschäftsführers sind Abschläge vorzunehmen.

Ist ein Geschäftsführer für mehrere GmbH tätig, muss dies zunächst durch den Anstellungsvertrag abgedeckt sein; Formulierungen wie die, dass der Geschäftsführer der GmbH seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss, schließen die Zweittätigkeit aus. Der Geschäftsführer kann die Kürzung seines Gehalts bei der ersten GmbH nur verhindern, wenn er die Vorteile nachweist, die diese aus seiner Zweittätigkeit zieht. Um dies nachzuweisen, genügen beispielhafte Aufzählungen nicht. Vielmehr fordert das FG die Vorlage von Aufstellungen zu Umsätzen, Betriebsergebnissen und Betriebsausgaben, die konkrete finanzielle Vorteile belegen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2008, 6 K 1807/04

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