Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bei mehreren GmbH-Geschäftsführern und zusätzlicher Geschäftsführertätigkeit eines Geschäftsführers für eine andere GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Waren Sohn und Mutter als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit 27 Arbeitnehmern tätig, die in den Jahren 1993 bis 1995 u.a. aus einer Industrievertretung bei einem Jahresumsatz von jeweils ca. 3,8 Mio. DM Betriebsergebnisse vom jährlich ca. 130000 bis 180000 DM erwirtschaftet hat, und war der Sohn in zeitlich erheblichem Umfang zusätzlich als Geschäftsführer für eine weitere GmbH tätig, so erachtet der Senat für beide Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen jährliche Gesamtbezüge von 256439 DM (Streitjahr 1993), 255456 DM (1994) sowie 264118 DM (1995) als angemessene Geschäftsführervergütung (Ausführungen zur Schätzung einer angemessenen Geschäftsführervergütung). Hat das Finanzamt bereits jährlich 300000 DM als angemessene Geschäftsführerbezüge anerkannt und nur den übersteigenden Teil der Gesamtvergütung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, so hat die wegen der Höhe dieser verdeckten Gewinnausschüttung erhobene Klage keinen Erfolg.

2. Wird die Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge unter Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen überprüft, so ist bei einer Kapitalgesellschaft, die Industrievertretungen betreibt, nicht auf den vermittelten Umsatz (sogenannter „Industrie-Umsatz”), sondern auf den Umsatz laut Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft abzustellen.

3. Für die Bejahung der steuerrechtlichen Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge genügt es nicht, dass nach Abzug dieser Aufwendungen vom Gewinn des Unternehmens eine ausreichende Verzinsung des Eigenkapitals gewährleistet bleibt.

4. Bei der Bestellung mehrer Geschäftsführer sind Vergütungsabschläge zu machen. Im Einzelnen ist dabei die Unterschiede in den Aufgabenstellungen, in der zeitlichen Beanspruchung und auf die zu tragende Verantwortung zu berücksichtigen.

5. Arbeitet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Mehrfach-Geschäftsführer zusätzlich als Geschäftsführer für eine andere GmbH, so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts in der Regel mindernd zu berücksichtigen. Eine vollständige oder teilweise Nichtberücksichtigung anderweitiger Tätigkeiten wird jedoch in Betracht kommen, wenn gerade die anderweitige Tätigkeit für die zu beurteilende Gesellschaft Vorteile mit sich bringt, die den Verlust an zeitlichem Einsatz des Geschäftsführers ausgleichen.

 

Normenkette

KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.02.2009; Aktenzeichen I B 175/08)

BFH (Beschluss vom 02.02.2009; Aktenzeichen I B 175/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtszug. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die von der Klägerin in den Streitjahren 1993 bis 1995 an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Gesamtbezüge steuerrechtlich zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde am 10. August 1977 in den alten Bundesländern mit Sitz in Z. gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand war in den Streitjahren die Durchführung von „Industrievertretungen jeder Art” sowie der „Im- und Export”. Die Klägerin verlegte mit Gesellschafterbeschluss vom 18. April 1996 ihren Sitz in die Gemeinde M. (Land Y.). Seit dem Jahr 1984, in dem der Gründungsgesellschafter B. verstarb, hatte die Klägerin folgende zwei Gesellschafter-Geschäftsführer: Den 1961 geborenen A., der alleinvertretungsberechtigt war und zugleich einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 75 v. H. innehatte, sowie dessen verwitwete, 1936 geborene Mutter, die kaufmännische Angestellte C.. Letztere war mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 25 v. H. an der Klägerin beteiligt. Herr A. war in den Streitjahren zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter einer in der Gemeinde O. (Land F.) ansässigen Fa. B. GmbH, die in der 2. Jahreshälfte 1990 gegründet und im Jahr 1999 auf die Klägerin verschmolzen wurde.

Die Klägerin hatte in den Streitjahren 27 Arbeitnehmer und erzielte folgende Umsätze und Betriebsergebnisse:

Umsatz:

Betriebsergebnis:

1993

rd.

3,8 Mio. DM

rd.

130 TDM

1994

rd.

3,8 Mio. DM

rd.

180 TDM

1995

rd.

3,8 Mio. DM

rd.

130 TDM

Die in O… ansässige B… GmbH unterhielt ein vom Warenlager der Klägerin getrenntes, zweites Warenlager und beschäftigte in den Jahren 1991 bis 1995 durchschnittlich 14 Arbeitnehmer. Sie erzielte in den Streitjahren Umsätze in Höhe von 1,4 bis 1,6 Mio. DM und folgende Betriebsergebnisse:

1993:

rd. ./. 200 TDM

1994:

rd. ./. 100 TDM

1995:

rd. ./. 70 TDM.

Herr A. war einer der beiden Geschäftsführer dieser GmbH und erhielt dafür z. B. in den Jahren 1993 und 1994 eine jährliche Gesamtausstattung in Höhe von rd. 200 TDM bzw. rd. 160 TDM.

Die Klägerin machte im Rahmen ihrer Jahresabschlüsse folgende Aufwendungen für ihre beiden Geschäftsführer als Betriebsausgaben geltend (i...

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