Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschafter-Geschäftsführer. Angemessenheit der Bezüge. Externer Betriebsvergleich bei mehreren Geschäftsführern. Interner Betriebsvergleich bei Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers für mehrere Konzerngesellschaften. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Bürgschaftsübernahmen. Änderung des Betriebsprüfungsberichts nach Anschlussprüfung ohne erneute eigene Prüfungshandlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die mittels eines externen Betriebsvergleichs ermittelte angemessene Geschäftsführervergütung bezieht sich auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer müssen daher Abschläge vorgenommen werden, um eine Gewinnabsaugung durch die „Vervielfältigung” der Geschäftsführer zu vermeiden.

2. Der Geschäftsführer einer GmbH ist aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, einer Herabsetzung seiner Bezüge im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kaptialgesellschaft zuzustimmen. Wirkt der Gesellschafter-Geschäftsführer in solch einer Situation nicht auf eine Gehaltsherabsetzung hin, ist der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung verwirklicht.

3. Das Gehalt eines Fremdgeschäftsführers kann nicht in voller Höhe für einen internen Betriebsvergleich herangezogen werden, wenn es gleichzeitig auch Tätigkeiten im Dienste verschiedener anderer Konzerngesellschaften mit vergütet.

4. Bürgschaftsübernahmen zu Gunsten der Gesellschaft sind nicht geeignet, den Rahmen der angemessenen Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführer zu erhöhen, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als nicht durch das Anstellungsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind.

5. Ein Verwertungsverbot greift nicht ein, wenn ein Betriebsprüfer nach Erstellung des Berichts eines anderen Prüfers über eine von diesem durchgeführte Anschlussprüfung einen geänderten Prüfungsbericht hinsichtlich des von ihm seinerzeit geprüften Zeitraums verfasst, ohne selbst noch einmal nach außen gerichtete Prüfungshandlungen durchgeführt zu haben.

 

Normenkette

KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 196

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.03.2008; Aktenzeichen I B 194/07)

BFH (Beschluss vom 12.03.2008; Aktenzeichen I B 194/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage der Anerkennung der Gesamtbezüge der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer als Betriebsausgaben der betreffenden Kapitalgesellschaft in den Streitjahren 1996 bis einschließlich 2000.

Die Klägerin, ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, wurde am 25. Mai 1978 in B. u.a. durch den 19.. geborenen Kaufmann H. aus B. sowie den 19.. geborenen Dipl.-Volkswirt L., ebenfalls aus B., gegründet. Unternehmensgegenstand war in den Streitjahren laut ihrer Satzung „der Ankauf von Grundstücken und die Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern, die Planung und Durchführung von Instandsetzungen und Modernisierungen an Bauten, die Durchführung von Hausverwaltung sowie die Verwaltung eigenen Vermögens”. Die Klägerin gehört zu einer ganzen Gruppe von Unternehmen aus der Bauträger-Branche, der sog. „…-Gruppe”, an denen allesamt die Herren H. und L. als Gesellschafter – neben eventuell anderen Gesellschaftern –beteiligt sind (in früheren Jahren als dritter Gründungsgesellschafter auch der 19.. geborene Dipl.-Ing. V.).

Das Stammkapital der Klägerin betrug in den Streitjahren insgesamt 500 000 DM und wurde seit dem 21. Oktober 1995 von H. sowie L. jeweils zur Hälfte gehalten. Beide Gesellschafter waren gleichzeitig auch Geschäftsführer der Klägerin. Daneben gab es noch eine weitere Geschäftsführerin, die aber nicht Mitgesellschafterin war (Frau P.). In den letzten zehn Jahren vor dem 21. Oktober 1995 betrug das Stammkapital der Klägerin nur 21 000 DM, zu dem die Gesellschafter H. und L. mit Geschäftsanteilen in Höhe von jeweils 8 200 DM beitrugen.

Die Klägerin war zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1996 Eigentümerin von zehn mit Büround Geschäftsräumen bebauten Grundstücken in B. mit einem Gesamt-Verkehrswert von über 130 Mio. DM. Dem standen u.a. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von insgesamt rund 117 Mio. DM gegenüber. Die Klägerin erzielte hauptsächlich Einnahmen aus der Vermietung und dem Verkauf dieser Objekte.

Umsätze:

Betriebsergebnis:

Betriebsergebnis ohne AfA:

1991:

7,238 Mio. DM

./. 367 061 DM

+ 517 976 DM

1992:

7,591 Mio. DM

./. 520 255 DM

+ 1 437 000 DM

1993:

10,435 Mio. DM

+ 981 478 DM

+ 2 781 152 DM

1994:

12,420 Mio. DM

./. 3 862 232 DM

+ 1 397 399 DM

1995:

13,725 Mio. DM

./. 2 200 638 DM

+ 3 123 892 DM

1996:

10,197 Mio. DM

./. 7 575 509 DM

./. 1 790 314 DM

1997:

9,556 Mio. DM

./. 8 517 639 DM

./. 2 757 809 DM

1998:

10,191 Mio. DM

./. 9 360 765 DM

./. 1 600 365 DM

1999:

13,299 Mio. DM

./. 9 388 025 DM

./. 1 788 025 DM

2000:

13,560 Mio. DM

./. 9 025 565 DM

./. 1 425 565 DM

Für die folgenden Jahre wiesen die Bilanzen „nicht durch...

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