[1] Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel "109") ist die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung mit "6" und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung bei Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI mit "5" bzw. bei Versicherungspflicht mit "1" zu verschlüsseln. Die Beitragsgruppen zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind mit "0" anzugeben.

[2] Eine vom Arbeitnehmer im laufenden Beschäftigungsverhältnis beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI, die nicht bereits ab Beschäftigungsbeginn wirkt, wird melderechtlich über einen Wechsel der Beitragsgruppe in der Rentenversicherung von "1" (Rentenversicherungspflicht) in "5" (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) angezeigt. In diesen Fällen hat eine Abmeldung mit Abgabegrund "32" zum Ende des Zeitraums der Rentenversicherungspflicht sowie eine Anmeldung mit Abgabegrund "12" ab Beginn des Zeitraums der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (1. Tag des Kalendermonats) zu erfolgen. Der Tag des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber wird in der Meldung nicht angegeben; er bestimmt in Verbindung mit dem Eingang der Meldung des Arbeitgebers bei der Minijob-Zentrale lediglich den Zeitpunkt, zu dem die Befreiung wirksam wird (vgl. Beispiel 36).

[3] Meldet der Arbeitgeber den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI der Minijob-Zentrale nicht spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des schriftlichen Befreiungsantrages des Arbeitnehmers (vgl. B.2.2.4.1), wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der die Befreiung anzeigenden Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Auch in diesen Fällen sind die Daten zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ausschließlich mit der Meldung zur Sozialversicherung zu übermitteln (Abmeldung mit Abgabegrund "32", Anmeldung mit Abgabegrund "12"). Sollte dem Arbeitgeber die Übermittlung der Meldung(en) für den in der Zukunft liegenden Entgeltabrechnungszeitraum nicht möglich sein, weil das Arbeitsentgelt noch nicht bekannt ist oder die verwendete Entgeltabrechnungssoftware Meldungen in der Zukunft nicht vorsieht, muss er der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrags zunächst in schriftlicher Form anzeigen (vgl. Beispiel 36, Variante c). Hierfür bietet die Minijob-Zentrale im Download-Bereich unter www.minijob-zentrale.de die sog. "Vorabmeldung zur verfristeten Anzeige des Eingangs eines Befreiungsantrags von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung" an. Eine Kopie der Meldung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (vgl. F). Die erforderlichen DEÜV-Meldungen sind im Nachgang zu übermitteln.

[4] Sofern für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung weder Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (wegen einer privaten Krankenversicherung, vgl. C.2.1) noch Beiträge zur Rentenversicherung (z. B. wegen Beitragszahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, vgl. C.5) anfallen, sind Meldungen zur Sozialversicherung mit dem Personengruppenschlüssel "190" und dem Beitragsgruppenschlüssel "0000" zu erstatten, sofern es sich um Beschäftigte handelt, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Anderenfalls fallen keine Meldungen an.

[5] Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, wobei bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175 EUR zu beachten ist (vgl. C.3.2.1).

[6] Der Wechsel von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung oder umgekehrt bei demselben Arbeitgeber ist mit den Abgabegründen "31" und "11" (Wechsel der Einzugsstelle) zu melden (vgl. Beispiele 8c und 17). Dies gilt z.B. auch in den Fällen, in denen während der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird.

[7] Bei Unterbrechungen der Entgeltzahlung von länger als einem Monat (z.B. unbezahlter Urlaub oder im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach einem Monat nach Ablauf der Entgeltfortzahlung) ist eine Abmeldung zum Ablauf des (Zeit-)Monats mit Abgabegrund "34" (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV findet auch auf geringfügig Beschäftigte Anwendung, vgl. Beispiel 30) zu erstatten. Der Meldegrund "34" gilt auch für Beschäftigungen, in denen der Arbeitgeber steuerfreie Aufwandsentschädigungen bei durchgehendem Arbeitsverhältnis en bloc ausschöpft (vgl. B.2.2.1.6) und die Beschäftigung deshalb immer wieder an- und abgemeldet werden muss; eine Abmeldung hat in diesen Fällen regelmäßig zum 31.1. des Folgejahres zu erfolgen, weil Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zum 31.12. gezahlt wird. Bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung gegen En...

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