(1) 1Diejenigen, die technische Arbeitsmittel herstellen, einführen, in den Verkehr bringen oder ausstellen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Die Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass eine in Satz 1 genannte Person das technische Arbeitsmittel von einem Sachverständigen überprüfen lässt, wenn dies erforderlich erscheint, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind. 4Das Gutachten ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

 

(2) 1Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen technische Arbeitsmittel hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die technischen Arbeitsmittel zu besichtigen und zu prüfen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen, sowie unentgeltliche Proben zu entnehmen. 2Die Auskunftspflichtigen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu gestatten und die Beauftragten der zuständigen Behörde zu unterstützen. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

(3) Eine sicherheitstechnische Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 kann auch durch die Behörde selbst erfolgen oder veranlasst werden; die Kosten hierfür haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zu tragen, wenn die sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge