(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" verwendet oder mit diesem Zeichen wirbt, |
2. |
einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
3. |
einer vollziehbaren Anordnung
|
4. |
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder |
5. |
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet oder einen Beauftragten nicht unterstützt. |
2Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden können.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
einer Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, |
3. |
entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich macht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine Unterlage nicht vorlegt, |
4. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt oder |
5. |
entgegen § 15 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes eine Besichtigung oder Prüfung nicht gestattet. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro[1] [Bis 31.12.2002: fünfzigtausend Deutsche Mark], in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro[2] [Bis 31.12.2001: fünftausend Deutsche Mark] geahndet werden.
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