(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" verwendet oder mit diesem Zeichen wirbt,

 

2.

einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

3.

einer vollziehbaren Anordnung

 

a)

nach § 5 Abs. 1 oder

 

b)

nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,

 

4.

entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

 

5.

entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet oder einen Beauftragten nicht unterstützt.

2Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden können.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer Rechtsverordnung

 

a)

nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder

 

b)

nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

 

3.

entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich macht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine Unterlage nicht vorlegt,

 

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt oder

 

5.

entgegen § 15 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes eine Besichtigung oder Prüfung nicht gestattet.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro[1] [Bis 31.12.2002: fünfzigtausend Deutsche Mark], in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro[2] [Bis 31.12.2001: fünftausend Deutsche Mark] geahndet werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.
[2] Geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge