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Gerätesicherheitsgesetz [bis 01.05.2004] / § 14

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(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.

 

(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen

  • des Bundesgrenzschutzes kann das Bundesministerium des Innern,
  • im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses Ministerium,
  • der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.

 

(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer Akkreditierung hinaus genügen müssen.

 

(4) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen

 

1.

Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Absatz 5 regeln,

 

2.

sonstige Voraussetzungen für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und

 

3.

die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen regeln.

2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen

 

1.

zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung,

 

2.

zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,

 

3.

zur Erstellun...

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