Genussrechte gehören, ebenso wie typische stille Beteiligungen und partiarische Darlehen, zu den hybriden Finanzinstrumenten, bei denen ein darlehensähnliches Kapital mit einer gewinnabhängigen Vergütung versehen wird.[1] Sie nehmen daher eine Zwischenstellung zwischen Eigenkapital und Darlehen ein. Im nationalen Recht werden Auskehrungen auf Genussrechte, die mit einer Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden sind (beteiligungsähnliche Genussrechte), nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Gewinnausschüttungen behandelt und damit den Dividenden gleichgestellt. Auskehrungen auf Genussrechte, die keine Beteiligung an Gewinn oder Liquidationserlös vermitteln (nicht beteiligungsähnliche Genussrechte), sind Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und werden wie Zinsen besteuert. Im internationalen Steuerrecht führen Auskehrungen auf Genussrechte, wie auch auf andere hybride Finanzinstrumente, häufig zu Qualifikationskonflikten und damit zu unversteuerten (weißen) Einkünften.

[1] Vgl. hierzu Stichwort "Hybride Finanzierungen (Inkongruenzen)"

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