Die sog. erweiterte Grundstückskürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG -welche grundsätzlich sogar über die reine Vermietung hinaus Veräußerungsgewinne erfasst- erfordert jedoch in zeitlicher Hinsicht, dass die Grundstücksgenossenschaft ihrer ausschließlichen Begünstigungstätigkeit durchgängig während des gesamten Erhebungszeitraums nachgeht, vgl. Gosch in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 161. EL 3/2022, § 9 GewStG Rz. 76. Eine Ausnahme von dieser Strenge macht der BFH allerdings beim Verkauf zum 31.12., 23.59 Uhr, weil es sich bei der "fehlenden" Minute um eine solche "rechtstechnischer" Art handele, ähnlich der sog. juristischen Sekunde, so BFH v. 11.8.2004 – I R 89/03, BStBl. II 2004, 1080, s. dazu Wendt, FR 2004, 1404. Die Verwaltung schließt sich dieser Auffassung in H 9.2. Abs. 1 "Veräußerung des Grundbesitzes" GewStH 2016 an.

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