Nach R 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 KStR 2022 gehören Preisnachlässe (Rabatte, Boni), die sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern gewährt werden, als "reguläre abziehbare Betriebsausgaben" nicht zu den genossenschaftlichen Rückvergütungen. Der Unterschied zwischen dem gewöhnlichen Preisnachlass und der genossenschaftlichen Rückvergütung besteht nach R 22 Abs. 2 Satz 3 KStR 2022 darin, dass der Preisnachlass bereits vor oder bei Abschluss des Rechtsgeschäfts vereinbart wird, während die genossenschaftliche Rückvergütung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beschlossen wird.

Im Urteil vom 28.10.2015 teilte der BFH die von der Verwaltung vertretene Abgrenzung zwischen Preisnachlässen und Rückvergütungen dahingehend nicht, dass der als Betriebsausgabe abziehbare Preisnachlass bereits vor bzw. mit Abschluss des Rechtsgeschäfts vereinbart ist, während die unter den Voraussetzungen des § 22 KStG wie Betriebsabgaben abziehbaren Rückvergütungen dagegen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beschlossen würden (BFH v. 28.10.2015 – I R 10/13, BStBl. II 2016, 298 = GmbHStB 2016, 120 [Ch. Böing]). Vielmehr hält der BFH auch nachträglich vereinbarte Preisnachlässe für möglich – also für nicht unter § 22 KStG fallende normale Preisnachlässe – und stellt sich insoweit im Urteilsfall gegen die damals gleichlautende Vorgängerregelung R 70 Abs. 2 KStR 2008. Die Abgrenzung kann im Einzelfall durchaus dahingehend Relevanz haben, dass normale Preisnachlässe nicht der Höchst-Berechnung und Begrenzung des § 22 KStG unterliegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge