OFD Frankfurt, 30.03.1993, S 0171 A - 91 - St II 12

 

1. Selbstlosigkeit

Ob ein Dialyse-Verein das Gebot der Selbstlosigkeit erfüllt (§ 55 AO), ist für den Einzelfall zu prüfen. Die Mitgliedschaft von Ärzten oder Industrieunternehmen schließt die Selbstlosigkeit nicht von vornherein aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob die beteiligten Ärzte oder Unternehmen Vorteile durch die Mitgliedschaft haben. Sind Mitglieder und Nichtmitglieder zu gleichen Bedingungen in dem Verein als Ärzte tätig, kann die Gemeinnützigkeit nicht wegen fehlender Selbstlosigkeit abgelehnt werden.

 

2. Steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Die Tätigkeit der Dialyse-Vereine kann trotz des Wettbewerbs zu steuerpflichtigen niedergelassenen Ärzten als steuerbegünstigter Zweckbetrieb beurteilt werden. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb erfüllt in der Regel alle Voraussetzungen des § 65 AO. Er dient in seiner Gesamtrichtung dazu, den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck, nämlich die Betreuung und Versorgung von Dialyse-Patienten, zu verwirklichen. Dieser Zweck kann auch nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden. Ein Wettbewerb zu steuerpflichtigen Ärzten ist bei der Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar.

Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß dem Wettbewerbsgesichtspunkt bei der Gesundheitsfürsorge verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommt. Dies zeigen auch die Sonderregelungen für Wohlfahrtseinrichtungen und Krankenhäuser (§§ 66 und 67 AO), die keine Wettbewerbsklausel enthalten. Die Versorgung von Dialyse-Patienten in Krankenhäusern gehört, obwohl auch hier ein Wettbewerb zu niedergelassenen steuerpflichtigen Ärzten besteht, zu der steuerbegünstigten Tätigkeit der Krankenhäuser. Auch dies spricht dafür, die vergleichbare Tätigkeit der Dialyse-Vereine als Zweckbetrieb zu beurteilen.

 

Normenkette

AO § 55

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