Die Bußgelder und Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflichten richten sich nach den Vorschriften des § 56 GwG:

  • Einfache Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 150.000 EUR,
  • bei leichtfertiger Begehung mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR,
  • im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
  • Für besonders schwerwiegende Fälle reicht der Bußgeldkatalog bis 5 Mio. EUR oder 10 % vom Gesamtumsatz der juristischen Person oder der Personenvereinigung, die ihre Meldepflichten verletzt hat.
 
Hinweis

Mandanten informieren, umfassende Beratungen vermeiden

Die dargestellten neuen Regelungen, insbesondere die Meldepflichten an das Transparenzregister sollten im Interesse aller Verpflichteten in jedes Mandantengespräch einbezogen werden. Insbesondere sind Mandanten aus dem Immobilienbereich als auch ausländische Mandanten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb inländischer Immobilien beraten und betreut werden sowie Dienstleister aus dem Bereich Kryptowährungen auf die einschlägigen Meldepflichten hinzuweisen. Darüber hinaus sind Mandanten eingetragener bürgerlicher Gesellschaften auf die Meldepflichten hinzuweisen.

Steuerberaternsei allerdings empfohlen, ihre Beratungstätigkeit in allen Belangen nach dem Geldwäschegesetz nicht über eine bloße Hinweistätigkeit hinaus zu erweitern. Ergibt sich für Mandanten ein umfassender Rechtsberatungsbedarf, sollte auf Angehörige der rechtsberatenden Berufe verwiesen werden.

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