Kurzbeschreibung

Abschreibungsermittlung bei Vermietung und Verpachtung

Vorbemerkung

Abschreibungsermittlung bei Vermietung und Verpachtung

Die Abschreibungsregeln für Gebäude und Gebäudeteile sind in § 7 Abs. 4 bis 5a EStG, sowie in R 7.1 Abs. 5 und in R 7.2 EStR für Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude erläutert; die Bemessungsgrundlage ist in R 7.3 EStR, die Höhe der AfA in R 7.4 EStR, Sonder-AfA in R 7a EStR geregelt.

Zur AfA bei Gebäuden nach Ablauf eines Begünstigungszeitraums (Sonder-AfA) siehe R 7a Abs. 9 EStR.

Normal-AfA § 7 Abs. 4 EStG

§ 7 Abs. 4 EStG gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Gebäude

soweit zum Betriebsvermögen gehörend und nicht Wohnzwecken dienend und mit Baugenehmigungsantrag bzw. bei Anschaffung Notarvertrag nach dem 31.12.2000 (§ 7 Abs 4 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 15 Satz 2 und 3 EStG) 3 %
soweit zum Betriebsvermögen gehörend und nicht Wohnzwecken dienend und mit Baugenehmigungsantrag bzw. bei Anschaffung Notarvertrag nach dem 31.3.1985 und vor dem 1.1.2001 (§ 7 Abs 4 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 15 Satz 2 und 3 EStG) 4 %
ansonsten, wenn fertig gestellt nach dem 31.12.2022 (§ 7 Abs 4 Nr. 2 Buchst. a EStG) 3 %
ansonsten, wenn fertig gestellt nach dem 31.12.1924 (§ 7 Abs 4 Nr. 2 Buchst. b EStG) 2 %
ansonsten, wenn fertig gestellt vor dem 1.1.1925 (§ 7 Abs 4 Nr. 2 Buchst. c EStG) 2,5 %

Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Abs. 4 Satzes 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. b weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. c weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Ab-nutzung vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes).

Degressive AfA § 7 Abs. 5 EStG

Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist auslaufendes Recht (zur befristeten Wiedereinführung einer degressiven AfA für Wohngebäude durch das sog. Wachstumschancengesetz, siehe § 7 Abs. 5a EStG). Die Abschreibung nach § 7 Abs. 5 findet letztmalig Anwendung auf Gebäude, die aufgrund eines nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder eines innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EStG).

Wirtschaftsgebäude Mietwohnbauten sonstige Gebäude

Gebäude/-teil ist Betriebsvermögen

keine Nutzung zu Wohnzwecken

Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1994

Gebäude/-teil rechnet zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen

Nutzung zu Wohnzwecken
Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1995
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
Höhe der AfA Höhe der AfA Höhe der AfA
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004  
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004  
4 Jahre x 10 % 8 Jahre x 5 % 8 Jahre x 5 %
3 Jahre x 5 % 6 Jahre x 2,5 % 6 Jahre x 2,5 %
18 Jahre x 2,5 % 36 Jahre x 1,25 % 36 Jahre x 1,25 %
  (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre)  
  Bauantrag oder Erwerb vor dem 1.1.1996  
  4 Jahre x 7 %  
(fiktive Nutzungsdauer 25 Jahre) 6 Jahre x 5 % (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre)
  6 Jahre x 2 %  
  24 Jahre x 1,25 %  
  (fiktive Nutzungsdauer 40 Jahre)  
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2003  
  10 Jahre x 4 %  
  8 Jahre x 2,5 %  
  32 Jahre x 1,25 %  
  (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre)  
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2005  
  Keine degressive AfA mehr möglich  
  Es kann nur noch die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit einem Abschreibungssatz von 2 % in Anspruch genommen werden  

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude § 7 Abs. 5a EStG

Mit dem sog. Wachstumschancengesetz[1] wird eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind.

Die Abschreibung kann dabei in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig (§ 7 Abs. 5a Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG).

Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Die lineare Absetzung für Abnutzung ist nach dem Wechsel vom Restwert vorzunehmen und dem nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz. (§ 7 Abs. 5a Satz 8 EStG). Der Restwert ermittelt sich dabei von den um die bisherigen Abschreibungen geminderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten

Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig (§ 7 Abs. 5a Satz 6 EStG). Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden.

Die ...

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