Abweichend von der AfA in gleichen Jahresbeträgen i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG, bei der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) auf die betriebsgewöhnliche ND verteilt werden, sind bei Gebäuden gem. Abs. 4 als AfA folgende typisierte Prozentsätze abzuziehen.
§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG: Bei Gebäuden,
- soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und
- nicht Wohnzwecken dienen[1] und
- für die der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist,
jährlich 3 %[2].
§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG: In den übrigen Fällen ist der Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgeblich:
- bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 sind als AfA jährlich 2,5 %,
- bei späterer Fertigstellung 2,0 %
der AK/HK abzuziehen.
Anmerkung: In dem Kontext erscheint fraglich, ob die bereits 1965 eingeführte gesetzliche Regelung nicht verjüngt werden und eine Anpassung hinsichtlich des Fertigstellungsdatums erfolgen sollte, um den Zweck der Unterscheidung (die Aufteilung in Altgebäude und neuere Gebäude) fortzuführen. Aus umwelt- und wirtschaftspolitischer Sicht dürfte eine solche Änderung vermutlich nicht gewünscht sein.
Unter § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG fallen somit Gebäude,
- die zu einem Privatvermögen gehören, unabhängig von ihrer Nutzung;
- die zu einem Betriebsvermögen gehören, aber Wohnzwecken dienen;
- für die der Bauantrag vor dem 1.4.1985 gestellt worden ist.
Beraterhinweis Auf betrieblich genutzte Gebäude, die sich im Privatvermögen befinden, kann angesichts der gesetzlichen Differenzierung die kürzere ND von 33 Jahren nicht ohne weiteres angenommen werden.[3] Auch in der Gesetzesbegründung wurde dieser Ausschluss explizit bedacht und beabsichtigt.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen