Rz. 23

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG enthält die Bemessungsgrundlage für die LSt i. V. m. § 3 Abs. 2a SolZG, der durch das G. v. 21.12.2000[1] eingefügt und mehrfach, zuletzt durch das WachstBeschlG[2] geändert worden ist.Maßgebend ist danach der Arbeitslohn, wie er auch beim LSt-Abzug zugrunde gelegt wird. Der für den LSt-Abzug vom laufenden Arbeitslohn zugrunde zu legende Jahresarbeitslohn ist in § 39b Abs. 2 EStG geregelt, für sonstige Bezüge in § 39b Abs. 3 EStG.

Bemessungsgrundlage für den SolZ ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich die LSt, die sich für den Jahresbetrag nach § 39b Abs. 2 S. 5 EStG für die Steuerklassen I, II, III ergibt (§ 39b Abs. 2 S. 6 EStG). Dabei ist der Betrag für jedes Kind, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 S. 4 EStG (= Auslandskinder) nicht in Betracht kommt, um

  • den Kinderfreibetrag : Ab V7 2015:  4 .512 EUR; ab Vz 2016:  4. 608 EUR; ab Vz 2017:  4.716 EUR und ab Vz 2018:  4.788 EUR,
  • den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf oder Ausbildungsbedarf (2.640 EUR), und
  • für die Steuerklasse IV um die hälftigen der o. g. Freibeträge (z. B. für Vz 2017 2.358 EUR und 1.320 EUR)

zu mindern. Die Anpassung der Beträge ist zuletzt durch das BEPS-Umsetzungsgesetz v. 20.12.2016[3] vorgenommen worden.

 

Rz. 24

Für den SolZ ist seit dem Vz 2010 und der Einführung des sog. Faktorverfahrens die LSt maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f EStG ermittelten Faktors auf den nach Abs. 2a S. 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt (§ 3 Abs. 2a S. 3 SolzG). Somit ist der nach obigen Maßstäben ermittelte Betrag der Lohnsteuer × Faktor Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

 

Rz. 25

Nachzahlungen oder Vorauszahlungen von Lohn für Zeiträume, die im Kj. der Zahlung enden, sind als laufender Arbeitslohn zu behandeln. Sie sind demjenigen Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen, für den sie geleistet werden (R 39b.5 Abs. 4 LStR 2015). Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die LSt auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder sonstige einmalige Zahlungen. Bei rückwirkender Änderung der Besteuerungsmerkmale (z. B. Änderung der Freibeträge) ist der SolZ entsprechend der Handhabung bei der LSt neu zu berechnen. Zu viel einbehaltener SolZ ist zu erstatten, zu wenig einbehaltener SolZ ist nachzuerheben.

 

Rz. 26

Der SolZ wirkt sich nicht auf die zu erhebende KiSt aus, da er allein von der LSt, nicht aber auch von der KiSt abhängig ist.

 

Rz. 27

Seit dem Vz 1996 ist Bemessungsgrundlage nicht unmittelbar die LSt, sondern eine LSt, die sich ergeben würde, wenn für jedes berücksichtigungsfähige Kind ein kindbezogener Freibetrag i. S. v. § 32 Abs. 6 EStG abgezogen wird (§ 3 Abs. 2a SolZG). Danach ist die Bemessungsgrundlage für den SolZ beim LSt-Abzug in Höhe der in Rz. 23 genannten Beträge zu mindern. Die genannten Beträge verstehen sich pro Kind.[4]

 

Rz. 28

Nachteilig, weil komplizierter, ist, dass durch diese Regelung, die durch die Neuregelung des Familienlastenausgleichs notwendig wurde, die Bemessungsgrundlage für den Abzug des SolZ im LSt-Abzugsverfahren eine andere ist als für den LSt-AAbzug.

 

Rz. 29

Wird die LSt nach §§ 40ff. EStG pauschal erhoben, ist SolZ auf die Pauschsteuer zu erheben.[5] Die LSt des Arbeitnehmers ist durch die pauschale Erhebung des SolZ abgegolten.[6] Bei geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) die LSt einschließlich SolZ und KiSt durch einen einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a EStG Rz. 3ff.). Durch den Pauschsatz von 2 % ist der SolZ in diesem Fall abgegolten. Der Arbeitgeber kann das Pauschalierungswahlrecht für den SolZ nicht getrennt von dem für die LSt ausüben. Wird die LSt pauschaliert, entsteht in der Person des Arbeitgebers die pauschale LSt-Schuld, die Bemessungsgrundlage für den SolZ ist. Damit trägt der Arbeitgeber automatisch auch den pauschalierten SolZ; im Ergebnis ist der SolZ, ebenso wie die LSt, pauschaliert und damit abgegolten.

 

Rz. 30

Bei der Barlohnumwandlung im Rahmen des § 40b EStG tritt ein zusätzlicher Effekt ein. Die pauschale Steuer, die in die Barlohnumwandlung einbezogen wird, vermindert das Arbeitseinkommen, damit die LSt und somit auch die Bemessungsgrundlage für den SolZ. Andererseits gehört sie bei der Pauschbesteuerung nach § 40b EStG nicht zu der Bemessungsgrundlage der Pauschsteuer, erhöht also auch die Bemessungsgrundlage für die Pauschsteuer nicht. Im Ergebnis ist daher der Einkommensteil, der bei der Barlohnumwandlung der Pauschsteuer entspricht, nicht mit SolZ belastet.

 

Rz. 31

Bei der Nettolohnvereinbarung (Ausnahmefall)[7] ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber auch den SolZ übernimmt oder nicht. Übernimmt der Arbeitgeber den SolZ, ist dieser Teil des Arbeitslohns. Bemessungsgrundlage für die LSt, und damit mittelbar für den SolZ, ist der ausgezahlte Nettolohn zuzüglich der vom Arbeitgeber übernommenen Lohnabzüge einschließlich des SolZ (Bruttoloh...

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