Rz. 2

Die Bemessungsgrundlage für die veranlagte ESt und KSt ist in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SolZG geregelt. Bemessungsgrundlage für die veranlagte ESt und KStr ist die für den Vz ab 1998 festgesetzte ESt und KSt, vermindert um die anrechenbare oder zu vergütende KSt. Der SolZG vermindert als Personensteuer das Einkommen nicht (§ 12 Nr. 3 EStG bzw. § 10 Nr. 2 KStG). Die Beschränkung auf die ab Vz 1998 festgesetzte Maßstabsteuer hängt mit der Reduzierung des Steuersatzes von 7,5 % auf 5,5 % zusammen. Maßgebend ist, für welche Vz die Maßstabsteuer festgesetzt wird, nicht, wann dies erfolgt. Wird die Maßstabsteuer für die Vz 1995 bis 1997 während des Vz 1998 oder später festgesetzt, beträgt der SolZG daher nach der früheren Fassung des Gesetzes 7,5 %, nicht 5,5 %.

 

Rz. 3

Bemessungsgrundlage ist die tatsächlich festgesetzte ESt (unter Beachtung des Abs. 2) und die tatsächlich festgesetzte KSt, nicht die "festzusetzende Steuer". Die Bemessungsgrundlage ist daher nicht unbedingt die gesetzlich entstandene Maßstabsteuer. Ist eine Festsetzung der Maßstabsteuer unrichtig, bildet diese unrichtige Steuerfestsetzung den Maßstab für die Berechnung des SolZ.[1]

 

Rz. 4

Soweit eine Veranlagung erfolgt, richtet sich die Belastung mit SolZ endgültig nach dem Ergebnis der Veranlagung. Vorherige Zahlungen des SolZ haben nur den Charakter von Vorauszahlungen, die auf die endgültige Schuld des SolZ angerechnet werden. Dies betrifft SolZ auf Vorauszahlungen, auf die LSt und die KapESt.

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