Rz. 29

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, jährlich 767 EUR (bis Vz 2003) bzw. 800 EUR (ab Vz 2004). Erhalten Ehegatten die EigZul für zwei Objekte gleichzeitig, hat jeder Ehegatte Anspruch auf die volle Kinderzulage[1].

 

Rz. 30

Für Miteigentümer, die jeweils in ihrer Person die Voraussetzungen sowohl für die EigZul als auch für die Kinderzulage desselben Kindes erfüllen, wird die Kinderzulage jeweils halbiert[2]. Erfüllt hingegen nur ein Elternteil die Voraussetzungen für die EigZul, kann der andere Elternteil die Kinderzulage in vollem Umfang erhalten.

 

Rz. 31

Zur Anrechnung der Kinderzulage für Genossenschaftsanteile (Abs. 5 S. 6) vgl. Rz. 13ff. Die Anrechnung der Kinderzulage bildet gegenüber der Anrechnung des Fördergrundbetrags einen selbstständigen Anrechnungsbereich.

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