Rz. 13

§ 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG schließt eine (doppelte) Förderung sowohl des Erwerbs einer Wohnung als auch des Erwerbs eines Genossenschaftsanteils nach § 17 EigZulG aus, indem die nach § 17 EigZulG in Anspruch genommene Zulage auf die Zulage nach § 9 EigZulG angerechnet wird. In das Anrechnungsverfahren einbezogen sind die Grundförderung und die Kinderzulage (Abs. 5 S. 6).

Bei dieser Anrechnung ist unerheblich, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Zulagen in Anspruch genommen worden sind (jahreskongruente Kürzung im Wege der sog. "Überblendung"). Bei späterer Inanspruchnahme der Zulage auf Genossenschaftsanteile ist der Zulagenbescheid für die Wohnung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern[1].

 

Rz. 14

Die Anrechnung erfolgt im Weg der sog. Überblendung. Dies bedeutet, dass die Zulagen für das jeweils numerisch gleiche Förderjahr innerhalb der beiden Förderzeiträume miteinander verrechnet werden.

 

Rz. 15

Anrechnungsbelastet sind sowohl Erstobjekte[2] als auch Folgeobjekte. Ausbauten und Erweiterungen (bis Vz 2003) fallen nicht unter die Anrechnungsbelastung.

 

Rz. 16

Die Anrechnung ist darüber hinaus auch personenbezogen vorzunehmen. Dies ist insbesondere bei Miteigentum von Ehegatten von Bedeutung. Hat nur einer der Ehegatten die Zulage nach § 17 EigZulG in Anspruch genommen, kann die Anrechnung nur auf die auf seinen Miteigentumsanteil entfallende Zulage erfolgen[3].

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