Rz. 17

§ 9 Abs. 3 EigZulG enthält eine Zusatzförderung für bestimmte energieeinsparende Anlagen. Sie wird nicht isoliert, sondern nur in Abhängigkeit von der Grundförderung von Wohnungen (bis Vz 2003 nicht auch bei der Grundförderung von Ausbauten oder Erweiterungen) gewährt (Annexförderung). Die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung von begünstigten Anlagen ist nicht erweiterungsfähig, sondern abschließend.

Im Fall der Nr. 1 Buchst. a muss bei einem Objekt, für das die WärmeschutzVO gilt, die begünstigte Maßnahme vor Beginn der Eigennutzung und vor dem 1.1.2003 abgeschlossen, d. h. betriebsfähig fertiggestellt worden sein. Bei anderen Wohnungen muss nach Nr. 1 Buchst. b die Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft sein; auch hier muss die Maßnahme vor Beginn der Eigennutzung und vor dem 1.1.2003 abgeschlossen sein.

Im Fall der Nr. 2 muss die Wohnung bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahrs und vor dem 1.1.2003 angeschafft worden sein.

Besteht Miteigentum, steht jedem Miteigentümer die Zusatzförderung – ebenso wie die Grundförderung (Rz. 6) – nur anteilig zu[1].

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