Rz. 3

Der Fördergrundbetrag für Neubauten beträgt bis Vz 2003 pro Jahr 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.556 EUR, ab Vz 2004 pro Jahr 1  v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 EUR. Dies gilt in den Fällen der

  • Herstellung einer Wohnung;
  • Herstellung eines Anbaus oder einer Erweiterung, allerdings nur, wenn mit der Herstellung vor dem 1.1.2004 begonnen wurde; bei späterem Beginn der Herstellung entfällt die Förderung vollständig;
  • Anschaffung einer Wohnung, wenn (bis Vz 2003) die Anschaffung vor dem Ende des zweiten Kalenderjahres erfolgt, das auf das Jahr der Herstellung der Wohnung folgt. Nicht erforderlich ist, dass es sich bei der Anschaffung um einen Ersterwerb handelt; Zwischenerwerbe sind insoweit unschädlich. Ab Vz 2004 wird nicht mehr zwischen Altbauten und Neubauten differenziert.

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