Rz. 28

Werden Teile der Wohnung ganzjährig zu anderen als eigenen Wohnzwecken genutzt[1], ist die Bemessungsgrundlage (nicht: der Fördergrundbetrag) anteilig zu kürzen. Da diese in einer Vielzahl von Fällen die faktische Fördergrenze erheblich übersteigt, bleibt die Kürzung oftmals tatsächlich ohne Auswirkung auf die Höhe der Förderung. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse im Lauf des Förderzeitraums und haben die Änderungen Einfluss auf die Höhe der Zulage, ist der Zulagenbescheid nach § 11 Abs. 2 EigZulG zu ändern.

 

Rz. 29

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 4 S. 2 EigZulG die unentgeltliche Überlassung an Angehörige zu deren Wohnzwecken eigenen Wohnzwecken gleichgestellt ist, diese mithin insoweit nicht zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage führt.

 

Rz. 30

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind wie folgt zu kürzen (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 54 i. V. m. BMF v. 31.12.1994, IV B 3 – S 2225a – 294/94, BStBl I 1994, 887, Tz. 54):

  • Aufwendungen, die ausschließlich auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil oder auf den anderen Teil entfallen, sind vorab zuzuordnen.
  • Im Übrigen ist grundsätzlich das Nutzflächenverhältnis (nicht: das Wohnflächenverhältnis) anzuwenden.
  • Im Fall eines häuslichen Arbeitszimmers ist das Wohnflächenverhältnis zugrunde zu legen.
[1] Z. B. für fremde Wohnzwecke oder für eigene berufliche Zwecke; vgl. BFH v. 27.9.2001, X R 92/98, BFH/NV 2002, 112, BStBl II 2002, 51.

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