Rz. 21

Ablösung

Zahlungen zur Ablösung eines dinglichen Wohnrechts[1], eines Nießbrauchs[2] sowie zur Abwehr von Rückgewähransprüchen nach dem AnfG[3] gehören zu den Anschaffungskosten.

Abstand

Zahlungen an den Mieter zur vorzeitigen Räumung sind keine Herstellungskosten[4].

Anschlüsse

Kosten der Zu- und Ableitungen vom Gebäude bis zum Versorgungsnetz sind Herstellungskosten des Gebäudes. Kostenbeiträge zur Schaffung des Versorgungsnetzes gehören dagegen zu den Anschaffungskosten des Grundstücks[5].

Außenanlagen

Kosten für Außenanlagen (z. B. für Grünanlagen oder Gärten) gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten[6].

Bauabnahme

Die Kosten der Bauabnahme sind Herstellungskosten[7].

Baubetreuung

Kosten der laufenden Bauüberwachung sind Herstellungskosten, nicht dagegen die Kosten der wirtschaftlichen Baubetreuung[8].

Baumängel

Kosten zur Beseitigung von Baumängeln sind Herstellungskosten.

Bauzeitzinsen

Zahlt der Erwerber einer Wohnung dem Veräußerer Zinsen für eine von diesem in Anspruch genommene Zwischenfinanzierung (weiterbelastete Bauzeitzinsen), handelt es sich insoweit um Anschaffungskosten[9].

Eigenleistungen

Der Wert der eigenen Arbeitsleistung gehört nicht zu den Herstellungskosten[10]. Herstellungskosten sind jedoch diejenigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Eigenleistung tatsächlich entstanden sind (z. B. Fahrtkosten zur Baustelle).

Erschließung

Erschließungs- und Anliegerbeiträge gehören zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, wenn die Erschließungsmaßnahmen erstmalig durchgeführt werden[11].

Finanzierung

Geldbeschaffungskosten[12], Bereitstellungsgebühren[13], Bereitstellungszinsen[14] sowie Auszahlungsverluste gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Instandhaltungsrücklage

Aufwendungen für die Übernahme der (anteiligen) Instandhaltungsrücklage gehören nicht zu den Anschaffungskosten[15].

Richtfest

Die Kosten des Richtfestes sind Herstellungskosten[16].

Vergebliche Aufwendungen

Vorauszahlungen, denen infolge Insolvenz des Bauunternehmers keine Bauleistungen gegenüberstehen, zählen nicht zu den Herstellungskosten[17].

Zuschüsse

Öffentliche oder private Zuschüsse mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 50 S. 2). Dies gilt nicht für die EigZul[18].

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