Rz. 20

Befindet sich die zu fördernde Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder mit Raumeinheiten, die zu anderen als Wohnungszwecken genutzt werden, ist ggf. eine Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich. Dabei ist wie folgt zu verfahren (vgl. BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 49 i. V. m. BMF v. 31.12.1994, IV B 3 – S 2225a – 294/94, BStBl I 1994, 887, Tz. 52–54):

  • Direkt zuordenbare Kosten sind auszusondern und vorab zuzuordnen.
  • Die übrigen Kosten sind nach dem Verhältnis der Nutzflächen (d. h. Wohnflächen einschließlich der dazugehörigen Zubehörräume) aufzuteilen.

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