Rz. 16

Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 7 S. 2 EigZulG ist das Folgeobjekt ein eigenständiges Objekt. Für die Inanspruchnahme der Folgeobjektförderung müssen daher grundsätzlich alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen, an die das EigZulG die Förderung knüpft. Lediglich der Förderzeitraum wird nach S. 3 in bestimmten Fällen auch in Abhängigkeit von den Verhältnissen beim Erstobjekt bestimmt.

Eigenständig zu prüfen sind daher insbesondere[1]:

  • Eigentum des Anspruchsberechtigten,
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anspruchsberechtigten,
  • Nutzung zu eigenen Wohnzwecken,
  • Einhalten der Einkunftsgrenzen nach § 5 EigZulG.

Anders als bei der Förderung nach § 10e EStG setzt die Folgeobjektförderung nicht voraus, dass das Folgeobjekt innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der letztmaligen Nutzung des Erstobjekts zu eigenen Wohnzwecken angeschafft oder hergestellt worden ist[2].

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