Rz. 28

Bei Wegfall der Voraussetzungen des § 26 EStG (dauerndes Getrenntleben bzw. Scheidung, Tod eines Ehegatten) werden die (bisherigen) Ehegatten so behandelt, als wären sie zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet gewesen. Daher gelten wieder die allgemeinen Grundsätze:

  • Objektverbrauch tritt ein (bei Erwerb während der Ehe) oder ist bereits eingetreten (bei Erwerb vor der Ehe) durch die Inanspruchnahme der Förderung für ein dem jeweiligen Ehegatten ausschließlich zuzurechnendes Objekt.
  • Miteigentumsanteile an gemeinsamen Wohnungen erlangen ihre Objekteigenschaft mit der Folge des damit verbundenen Objektverbrauchs wieder zurück[1].
 

Rz. 29

Ist jeder Ehegatte während des Zeitraums der Voraussetzungen des § 26 EStG Alleineigentümer oder Miteigentümer eines gemeinsamen Objekts gewesen, besteht für jeden von ihnen weiterhin Objektverbrauch[2].

 

Rz. 30

War nur einer der Ehegatten Alleineigentümer oder Miteigentümer an einem (nicht gemeinsamen) Objekt, besteht nur für diesen, nicht aber für den anderen Ehegatten weiterhin Objektverbrauch.

 

Rz. 31

Vorstehendes gilt auch dann, wenn nur einer der Ehegatten Alleineigentümer oder Miteigentümer zweier geförderter Objekte gewesen ist:

  • Mit Wegfall der Voraussetzungen des § 26 EStG entfällt die Förderung des zweiten Objekts[3].
  • Bei dem Nichteigentümer-Ehegatten ist trotz doppelter Förderung während der Ehe Objektverbrauch noch nicht eingetreten, weil ihm bisher kein Objekt zuzurechnen war[4]. Eine Übertragung der Förderberechtigung auf den Eigentümer-Ehegatten mit der Folge, dass auch beim Nichteigentümer-Ehegatten Objektverbrauch eintritt, sieht das Gesetz nicht vor.

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