Rz. 20

Liegen die vorstehenden Voraussetzungen für die Einschränkung der doppelten Förderung vor, folgt hieraus nur ein Verbot der gleichzeitigen Förderung zweier raumnaher Objekte. Zulässig bleibt die zeitlich hintereinander geschaltete und sich auch nicht teilweise überschneidende Förderung dieser beiden Objekte. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach den allgemeinen Grundsätzen über den Förderzeitraum[1] die zeitversetzte Förderung raumnaher Objekte nur möglich ist, wenn für das zweite Objekt auch der Förderzeitraum – beginnend mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung – entsprechend zeitversetzt ist. Ist die Förderung für ein Erstobjekt beantragt worden, können die Ehegatten hierauf nicht verzichten, um zeitgleich die Förderung für ein Zweitobjekt in Anspruch nehmen zu können (BFH v. 7.7.2005, IX R 74/03, BStBl II 2005, 807, BFH/NV 2005, 1910; § 11 EigZulG Rz. 2).

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