Rz. 2

Der Festsetzungszeitraum umfasst das Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage erstmalig vorliegen und die darauffolgenden Kalenderjahre bis zum Ende des Förderzeitraums. Er beträgt somit maximal 8 Jahre, kann aber in den Fällen kürzer sein, in denen erst nach Ablauf des Kalenderjahrs der Anschaffung oder Herstellung (grds. Beginn des Förderzeitraums) die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage hinzutreten (z. B. späterer Beginn der Eigennutzung; Unterschreiten der Einkunftsgrenze erst in einem späteren Zweijahreszeitraum). In den Folgeobjektfällen umfasst der Festsetzungszeitraum regelmäßig weniger als 8 Jahre.

Da die Zulage für den ganzen Förderungszeitraum festgesetzt wird, kann der Stpfl. bei Bestandskraft des Bescheids auf die Zulage nicht mehr verzichten, um die Zulage für ein günstigeres Objekt zu beantragen[1]. Höchstrichterlich ungeklärt ist jedoch weiterhin, ob die im Zulagenbescheid getroffene Regelung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung oder aber als Sammlung mehrerer Verwaltungsakte für ein Förderjahr anzusehen ist[2].

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