Rz. 8

Die Rechtsgrundlage für die Nutzungsüberlassung spielt keine Rolle. Es kann sich hier um ein obligatorisches (z. B. Leihvertrag) oder um ein dingliches Recht (z. B. dingliches Wohnrecht) handeln. Stets muss es sich dabei jedoch um eine Überlassung handeln. Daran fehlt es in den Fällen der Vereinbarung eines Vorbehaltsrechts. Veräußert der bisherige Eigentümer ein Objekt unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts an einen Angehörigen, liegt aus der Sicht des Erwerbers keine Überlassung vor. Denn der Veräußerer behält von vornherein einen Teil seiner bisherigen umfassenden Eigentumsrechte zurück, der nunmehr Rechtsgrundlage für die weitere Nutzung durch ihn ist[1]. Der Nutzungsberechtigte muss daher seine Berechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableiten[2].

 

Rz. 9

Die Überlassung muss zu eigenen Wohnzwecken des Nutzenden geschehen. Das ist der Fall, wenn sich der Angehörige in der Wohnung aufhält[3]. Dabei ist es unschädlich, wenn dieser seine eigenen Angehörigen (z. B. Ehegatte, Kinder) mit in die Wohnung aufnimmt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Angehörige nicht zur Haushaltsgemeinschaft des Anspruchsberechtigten gehört, sondern in der ihm überlassenen Wohnung einen eigenen Haushalt führt[4]. Wird die überlassene Wohnung teilweise auch zu anderen als Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage der Förderung entsprechend zu mindern.

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