Rz. 1

Die EigZul kann im Kalenderjahr der Fertigstellung oder der Anschaffung des Objekts und in den sieben folgenden Jahren in Anspruch genommen werden. Der Förderzeitraum beträgt mithin grundsätzlich acht Jahre. Bei Folgeobjekten ist der Förderzeitraum um die Kalenderjahre zu kürzen, in denen die EigZul für das Erstobjekt hätte in Anspruch genommen werden können[1].

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