Rz. 46

Die Wohnungsförderung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auf im Inland belegene Objekte beschränkt. Diese Regelung ist jedoch nach der Rspr.[1] nicht mehr haltbar. Denn sie verstößt gegen die Art. 18, 39 und 43 EG, indem sie die Förderung von in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausschließt. Das BMF[2] hat dementsprechend reagiert und angeordnet, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung auch die Herstellung oder Anschaffung von in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Häusern bzw. Eigentumswohnungen begünstigt ist, sofern der Anspruchsberechtigte

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG ist oder
  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft (Wohnsitzverlegung durch Beamte und sonstige Bedienstete der EU in einen anderen Mitgliedstaat der EU) ist.

Darüber hinaus wird die Eigenheimzulage für in Mitgliedstaaten des EWR belegene Objekte gewährt, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat Auskünfte erteilt werden, die für die Durchführung der Besteuerung erforderlich sind; dies betrifft Norwegen und Island.

 

Rz. 46a

Die erweiterte Auslegung von § 2 S. 1 EigZulG betrifft unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG nicht[3]. Allerdings ist beim BFH ein Revisionsverfahren (Az. IX R 20/09) anhängig, in dem streitig ist, ob auch ein nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger für ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Objekt die Eigenheimzulage erhalten kann. Die Vorinstanz (FG Baden-Württemberg v. 23.4.2009, 3 K 3441/08, EFG 2009, 1279 hatte einem nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Erstwohnsitz im Inland Eigenheimzulage für sein in Griechenland belegenes Zweitobjekt zugebilligt.

[1] EuGH v. 17.1.2008, C-152/05, BStBl II 2008, 326 – Kommission/Deutschland.
[2] BMF v. 13.3.2008, IV C 1 – EZ 1000/08/10001, BStBl I 2008, 539.
[3] BMF v. 13.3.2008, IV C 1 – EZ 1000/08/10001, BStBl I 2008, 539.

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