Rz. 28

Die Herstellung einer Wohnung liegt nicht vor bei bloßer Nutzungsänderung (die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzte Wohnung dient nunmehr Wohnzwecken), bei Instandsetzung einer leer stehenden Wohnung, bei Veränderung der Wohnungsgröße oder bei der Schaffung von Verbindungen zwischen Wohnungen[1].

Ist ein Gebäude nur wegen fehlender Abgeschlossenheit als Einfamilienhaus bewertet und wird diese (ohne Änderung der Gesamtwohnfläche) durch Einbau von Türen nachträglich geschaffen, ist keine neue Wohnung entstanden[2].

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