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Dinglich oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte (z. B. zugewendetes oder vorbehaltenes Nießbrauchs- oder Wohnrecht an einer einzelnen Wohnung), die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, begründen regelmäßig kein wirtschaftliches Eigentum[1], und zwar auch dann nicht, wenn der Berechtigte alle Nutzen zieht und die Lasten trägt und das Recht auf seine Lebenszeit bestellt ist[2]. Andererseits schließt ein nicht ausgeübtes Vorbehaltsnießbrauchsrecht die Nutzung des zivilrechtlichen Eigentümers zu eigenen Wohnzwecken i. S. v. § 4 S. 1 EigZulG nicht aus. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch das Nutzungsrecht ausnahmsweise wirtschaftliches Eigentum des Nutzungsberechtigten und damit die Berechtigung nach § 2 S. 1 EigZulG begründet würde[3].

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