Rz. 19

Ausnahmsweise kann sog. wirtschaftliches Eigentum i. S. d. § 39 AO vorliegen. Ist dies feststellbar, hat es Vorrang vor der Zurechnung nach bürgerlich-rechtlichen Eigentumsgrundsätzen. Wirtschaftliches Eigentum kann sowohl durch dingliche als auch durch schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse begründet werden. Das ist der Fall, wenn der Berechtigte auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers für eigene Rechnung eine Wohnung errichtet und aufgrund eindeutiger, im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft innehat. Dazu ist Voraussetzung, dass die Wohnung nach der voraussichtlichen Dauer der Nutzungsverhältnisse bei normaler, durch die Vereinbarung vorausgesetzter Nutzung wirtschaftlich verbraucht ist[1].

Wirtschaftliches Eigentum kann unter bestimmten Voraussetzungen vorliegen bei

  • einem Dauerwohnrecht[2],
  • einem Mietkauf,
  • einer Herstellung auf fremdem Grund und Boden.

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