Rz. 18

Bürgerlich-rechtliches Eigentum liegt regelmäßig vor, wenn

  • der zivilrechtliche Eigentümer des Grund und Bodens hierauf ein Gebäude errichtet[1];
  • zivilrechtliches Eigentum an einem bebauten Grundstück oder an einer Eigentumswohnung[2] erworben wird;
  • in Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet wird[3];
  • in Ausübung eines Erbbaurechts ein Gebäude errichtet oder ein solches Gebäude erworben wird.
[2] Wohnungseigentum i. S. d. WEG.

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