Rz. 18
Bürgerlich-rechtliches Eigentum liegt regelmäßig vor, wenn
- der zivilrechtliche Eigentümer des Grund und Bodens hierauf ein Gebäude errichtet[1];
- zivilrechtliches Eigentum an einem bebauten Grundstück oder an einer Eigentumswohnung[2] erworben wird;
- in Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet wird[3];
- in Ausübung eines Erbbaurechts ein Gebäude errichtet oder ein solches Gebäude erworben wird.
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