Rz. 8

Die Einheit von Räumen dient Wohnzwecken, wenn sie die objektiven Voraussetzungen für die Annahme einer Wohnung erfüllt und tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Steht die Wohnung leer, genügt die Bestimmung der Nutzung zu Wohnzwecken.

Sind die objektiven Wohnungskriterien erfüllt, wird die Wohnung insgesamt aber (zunächst) zu anderen als Wohnzwecken genutzt, liegt zwar bewertungsrechtlich eine Wohnung nicht vor. Zulagenrechtlich ist jedoch bereits eine Wohnung gegeben (von Bedeutung für den Beginn und Lauf des Förderzeitraums; solange die Wohnung anderweitig genutzt wird, entfällt die Förderung).

Werden einzelne Räume einer Wohnung zu anderen als Wohnzwecken genutzt (z. B. als Arbeitszimmer), steht dies begrifflich weder der Annahme einer Wohnung entgegen noch werden diese Räume ausgeklammert[1].

[1] S. jedoch § 8 S. 3 EigZulG.

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