Rz. 5

Bauliche Abgeschlossenheit und eigener Zugang sind wesentliche Kriterien für die Abgrenzung von Wohnungen innerhalb desselben Gebäudes untereinander oder gegenüber anderen Räumlichkeiten. Die bauliche Abgeschlossenheit muss dauerhaft sein, sie braucht jedoch nicht allen Anforderungen der Abgeschlossenheit nach den Bestimmungen des WEG oder der DIN-Vorschriften zu entsprechen. Der Zugang darf nicht durch einen anderen Wohnbereich führen, d. h., er muss unmittelbar von außen her möglich sein. Im Regelfall ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn in einem Gebäude jede Wohneinheit für sich durch eine jeweils abschließbare Eingangstür gegenüber dem gemeinsamen Treppenhaus oder Vorraum abgetrennt ist.

 

Rz. 6

Zulagenrechtlich nicht anzuwenden ist in diesem Zusammenhang der ältere bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff, nach dem sich Vorhandensein und Umfang einer Wohnung in Zweifelsfällen auch nach der Lage der Räume zueinander sowie ihrer Zweckbestimmung und tatsächlichen Nutzung bestimmen kann. Aus Vertrauensschutzgründen gilt dieser Begriff für Objekte, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung (bzw. die Bauanzeige) vor dem 1.1.1986 gestellt worden ist, auch im Fall späterer Veräußerungen[1].

 

Rz. 7

Zulagenrechtlich ebenfalls nicht anzuwenden ist der bewertungsrechtlich maßgebende Wohnungsbegriff für im Beitrittsgebiet belegene Wohnungen, die vor dem 1.1.1994 errichtet worden sind. Nach diesem Begriff wurde insbesondere auf die Merkmale der baulichen Abgeschlossenheit und des eigenen Zugangs sowie auf weitere Ausstattungsmerkmale verzichtet (vgl. hierzu gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder im Beitrittsgebiet v. 6.11.1991, BStBl I 1991, 968, Tz. 2.4.1).

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