Rz. 3

Der unbeschränkten Steuerpflicht nach dem EStG unterliegen nur natürliche Personen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind damit Personengesellschaften, Gesamthandsgemeinschaften oder Bruchteilsgemeinschaften als solche. Diese können im Rahmen des EStG zwar Subjekt der Einkunftserzielung sein; sie erlangen damit jedoch nicht den Status einer steuerpflichtigen Person i. S. d. EStG. Zulagenberechtigt sind in diesen Fällen bei Erfüllung der Voraussetzungen im Übrigen die Gesellschafter oder Gemeinschafter, soweit sie natürliche Personen sind und soweit ihnen der Fördergegenstand nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist[1].

 

Rz. 4

Nicht erforderlich ist, dass in den vorstehend genannten Fällen sämtliche Gesellschafter oder Gemeinschafter gemeinsam die Fördervoraussetzungen erfüllen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist in der Person eines jeden Gesellschafters oder Gemeinschafters zu prüfen. Soweit dies der Fall ist, steht dem einzelnen Gesellschafter oder Gemeinschafter die Förderung (anteilig) zu.

 

Rz. 5

Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der KSt unterliegen.

 

Rz. 6

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen

  • natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben[2];
  • deutsche Auslandsbeamte, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und von einer inländischen öffentlichen Kasse Arbeitslohn beziehen, sowie deren Angehörige[3];
  • natürliche Personen, die auch ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig werden, sofern sie

    • inländische Einkünfte beziehen und
    • ihre Welteinkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 v. H. der deutschen ESt unterliegen oder
    • die nicht der deutschen ESt unterliegenden Welteinkünfte nicht mehr als 6.136 EUR im Kalenderjahr betragen[4].
 

Rz. 7

Nach deutschem ESt-Recht beschränkt oder nicht steuerpflichtige Personen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Erl. zu § 1 EStG.

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