Rz. 2

Gegenstand der Förderung ist die Anschaffung eines Geschäftsanteils i. S. d. § 7 Nr. 1 GenG an einer Wohnungsbaugenossenschaft. Geschäftsanteil ist hiernach der Betrag, bis zu dem sich satzungsgemäß das einzelne Mitglied mit einer Einlage an der Genossenschaft beteiligen kann; das Genossenschaftsstatut kann auch den Erwerb mehrerer Geschäftsanteile zulassen[1].

Zur Finanzierung des Genossenschaftsanteils darf der Anspruch auf die EigZul nicht an die Genossenschaft abgetreten werden. Auch eine Darlehensgewährung durch die Genossenschaft zu diesem Zweck ist unzulässig[2].

 

Rz. 3

Die Förderung war bis Vz 2003 (d. h. bis zu einem Beitritt zu der Genossenschaft bis zum 31.12.2003) nicht davon abhängig, dass das Genossenschaftsmitglied eine der Genossenschaft gehörende Wohnung während des Förderzeitraums bewohnt[3].

Tritt der Anspruchsberechtigte einer Genossenschaft nach dem 31.12.2003 bei, ist Voraussetzung für die Zulagengewährung, dass der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Es muss sich um eine Wohnung aus dem Bestand der Genossenschaft handeln, für deren Geschäftsanteile die EigZul gezahlt wird. Nutzt der Berechtigte im Zeitpunkt der Festsetzung der EigZul noch keine Wohnung dieser Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken, ist die EigZul vorläufig nach § 165 AO festzusetzen[4].

 

Rz. 4

Der Geschäftsanteil ist begrifflich von dem (tatsächlichen) Geschäftsguthaben abzugrenzen. Bei Letzterem handelt es sich um die auf den Geschäftsanteil geleistete Einlage, vermehrt um Gewinngutschriften und vermindert um Verluste[5].

 

Rz. 5

Der Geschäftsanteil als solcher (nicht: das Geschäftsguthaben) muss die Mindesthöhe von 5.113 EUR (bis Vz 2003) bzw. 5.000 EUR (ab Vz 2004) erreichen oder überschreiten. Abzustellen ist hierbei auf den einzelnen Geschäftsanteil. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mehrere selbstständige Anteile erworben worden sind; eine Auffüllung durch Hinzuerwerb ist nicht zulässig (zur Ausnahme hiervon Rz. 8).

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