Rz. 23
Für die Beseitigung von Fehlern in der Zulagenfestsetzung gelten grundsätzlich die Vorschriften der AO[1]. Anzuwenden sind hiernach insbesondere
- § 129 AO (Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten),
- § 173 AO (Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln),
- § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse).
Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist zu beachten, dass ihre auf Steuerfestsetzungen ausgerichtete Terminologie ggf. "umgemünzt" werden muss (z. B. ist an die Stelle von "Steuerbescheiden" der Begriff "Zulagenbescheide" zu setzen).
Neben den anzuwendenden Korrekturvorschriften der AO enthält das EigZulG weitere Bestimmungen über die Beseitigung von bei der Festsetzung der Zulage unterlaufenen Fehlern.
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