Rz. 23

Für die Beseitigung von Fehlern in der Zulagenfestsetzung gelten grundsätzlich die Vorschriften der AO[1]. Anzuwenden sind hiernach insbesondere

Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist zu beachten, dass ihre auf Steuerfestsetzungen ausgerichtete Terminologie ggf. "umgemünzt" werden muss (z. B. ist an die Stelle von "Steuerbescheiden" der Begriff "Zulagenbescheide" zu setzen).

Neben den anzuwendenden Korrekturvorschriften der AO enthält das EigZulG weitere Bestimmungen über die Beseitigung von bei der Festsetzung der Zulage unterlaufenen Fehlern.

[1] Vgl. § 15 EigZulG.

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