Rz. 6

Die Festsetzung selbst muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Festsetzung (aber auch deren Änderung, Aufhebung oder Berichtigung) nicht mehr möglich. Maßgebend sind insoweit die Vorschriften der AO (§ 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG), ergänzt durch § 11 Abs. 1 S. 4 und 5 EigZulG.

 

Rz. 7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch auf die Zulage erstmalig entstanden ist[1].

 

Rz. 8

Ein Hinausschieben des Beginns der Frist (sog. Anlaufhemmung) sieht das Gesetz bei erstmaliger Festsetzung nicht vor. § 170 Abs. 2 AO findet insoweit keine Anwendung, weil im Zusammenhang mit der Zulage keine Verpflichtung besteht, eine Steuererklärung einzureichen. Die Tatsache, dass die Gewährung der Zulage antragsgebunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung.

 

Rz. 9

Für Aufhebungen, Änderungen oder Berichtigungen nach § 129 AO (Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten) vorangegangener Festsetzungen gelten jedoch Besonderheiten. Der Beginn der Festsetzungsfrist wird in diesen Fällen auf den Ablauf des Kalenderjahrs hinausgeschoben, in dem der Antrag auf Zulage gestellt worden ist. Damit soll sichergestellt werden, dass für Korrekturen ebenfalls ein hinreichend langer Zeitraum zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht im Hinblick auf die Mitteilungspflicht nach § 12 Abs. 2 EigZulG eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO; die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Mitteilung dem Finanzamt zugegangen ist.

 

Rz. 10

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre[2].

 

Rz. 11

Für das Ende der Frist können jedoch sog. Ablaufhemmungen eintreten, die das Fristende hinausschieben und damit die Frist als solche verlängern. Dies gilt insbesondere für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 S. 1 AO. Der Ablauf der Frist ist hiernach solange gehemmt, wie über einen vor Fristablauf gestellten Antrag auf Gewährung oder Änderung der Zulage noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist[3].

 

Rz. 12

Daneben gelten die besonderen Ablaufhemmungen nach § 11 Abs. 1 S. 4 und 5 EigZulG. Nach S. 4 endet die Festsetzungsfrist für die EigZul nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die ESt des Erstjahrs und des Vorjahrs i. S. d. § 5 EigZulG. Diese Koppelung an die Festsetzungsfrist der ESt dieser Kalenderjahre hat ihren Grund darin, dass eine spätere Änderung der Einkünfte – z. B. im Zusammenhang mit der Durchführung einer Betriebsprüfung – auch für die Zulagengewährung von Bedeutung sein kann.

 

Rz. 13

Diese Koppelung ist nur für diejenigen Kalenderjahre von Bedeutung, nach denen das Unter- oder Überschreiten der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG bestimmt wird. Für die übrigen Förderjahre besteht eine derartige Koppelung nicht. Findet S. 4 Anwendung, wirkt sich dies jedoch auf die folgenden Kalenderjahre in der Weise aus, dass das Ende ihrer Festsetzungsfrist in demselben Maß, wie dies nach S. 4 geschieht, hinausgeschoben wird.

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